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Zu Ihrer jährlichen Steuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des abgelaufenen Jahres beim Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird dann rückwirkend mit der festgesetzten Steuer verrechnet.
Berücksichtigt werden:
Der Steuerbonus kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig auch als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden.
Der Steuerbonus beträgt nach § 35a Abs. 2 S.2 EStG bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen pro Haushalt 20% von max. 6.000 Euro Handwerkerkosten im Jahr also bis zu 1.200 Euro!